Bundespräsidialamt
Besondere Benutzungsbedingungen 30-Jahresschutzfristen nach Bundesarchivgesetz und § 3 Abs. 3 Bundesarchiv-Benutzungsverordnung bei personenbezogenen Akten. Rechtsgrundlagen der Benutzung Grundsätzlich ist das im vorliegenden Findbuch nachgewiesene Archivgut nach § 5 Absatz 1 Bundesarchivgesetz (BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) offen zugänglich. Ausnahmen bestehen für personenbezogene Unterlagen ...